Behandlungskosten bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie können steuerrechtlich zu
berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen sein. Der Weg dahin ist jedoch nicht
ganz einfach und muss im Grunde schon vor Beginn der Behandlung beschritten
werden!

Behandlungskosten bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie können steuerrechtlich zu
berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen sein. Der Weg dahin ist jedoch nicht
ganz einfach und muss im Grunde schon vor Beginn der Behandlung beschritten
werden!
Darauf weist unser Verbandsanwalt Dr. Frank Stebner hin:
„Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist als gesetzliche Grundlage § 33
Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV in der Fassung vom
25.07.2014 gilt: „Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
hat der Steuerpflichtige zu erbringen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine
ärztliche Bescheinigung des MDK für eine psychotherapeutische Behandlung.
Als Nachweis von Krankheitskosten einer psychotherapeutischen Behandlung wird das
amtsärztliche Gutachten im Voraus verlangt
(Schmidt – Loschelder,
Einkommensteuergesetz, 33. Auflage München 2014, Rdnr. 34 zu § 33). Heilpraktiker für
Psychotherapie müssen deshalb ihren Patienten bereits nach dem Erstgespräch und vor
Beginn der Therapie empfehlen, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden, um
die erforderliche Bescheinigung für das Finanzamt zu erhalten, falls die Geltendmachung
außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt. Hilfreich wird es für Patienten sein,
wenn sie von ihrem Therapeuten zur Vorlage beim Gesundheitsamt ein Attest erhalten,
aus dem die Diagnose (evtl. auch Kurz-Anamnese) und die geplante Behandlung mit dem
Therapieziel hervorgeht.

Eine Umfrage bei den zuständigen Landesministerien im Auftrag des VFP hat ergeben,
dass in den meisten Bundesländern keine die Gesundheitsämter zu einer bestimmten Art
und Weise der Begutachtung verpflichtende Verwaltungsvorschriften für die Amtsärzte
bestehen.
Eine weitere Umfrage im Auftrag des VFP bei verschiedenen Gesundheitsämtern hat eine
unterschiedliche Verwaltungspraxis ergeben. Teilweise wird obligatorisch eine persönliche
Vorstellung (aber keine Untersuchung) verlangt. Teilweise werden Fälle nach Aktenlage
entschieden. Es steht also im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des
Amtsarztes, wie örtlich „amtsärztliches Gutachten“ nach § 64 Abs. 1 Nr. 2. b) EStDV
ausgelegt wird.